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Filme für Kinder und Jugendliche
BJF-Clubfilmothek

Versicherung für Filmkopien und Wiedergabegeräte

Nach dem Rückzug der DFG aus dem Bereich der Filmclub-Versicherung hat der Bundesverband Jugend und Film e.V. mit neuen Partnern einen den aktuellen Bedürfnissen angepassten und somit verbesserten Versicherungsschutz für nichtgewerbliche Spielstellen und medienpädagogische Jugendprojekte entwickelt.

Wir freuen uns, Ihnen eine für unseren Arbeitsbereich sehr attraktive Versicherung anbieten können!

Wer kann sich versichern?
Sämtliche nichtgewerblichen Filminitiativen (nachfolgend kurz “Spielstelle“ genannt).

Was kann versichert werden?
Versicherungsschutz ist möglich für die detailliert in den Abschnitten 2 und 3 aufgeführten Sachen.

Wie wird Versicherungsschutz beantragt?
Senden Sie den ausgedruckten Antrag vollständig ausgefüllt an den BUNDESVERBAND JUGEND UND FILM e.V. (kurz: BJF). Sie erhalten dann eine Versicherungsbestätigung. Sofern Ihnen diese nicht innerhalb eines Monats zugegangen ist, bitten wir dort zu erinnern.

Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
Die Versicherungsbestätigung gilt bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Wird von der Spielstelle nicht spätestens bis 30.November gekündigt, wird automatisch für das folgende Jahr eine Versicherungsbestätigung / Beitragsrechnung erstellt.

Nähere Informationen finden Sie im Versicherungsantrag (pdf-Format).

Bitte beachten Sie auch die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Film-Positiven" und die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Film-Apparate-Versicherung".

... und wenn dann mal was passiert ist: Das Formular zur Schadenanzeige zum Ausdrucken und Ausfüllen.


Downloads:

PDF Versicherungs-Antrag (PDF)

PDF Allg. Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Film-Positiven (PDF)

PDF Allg. Versicherungsbedingungen für die Film-Apparate-Versicherung (PDF)

PDF Formular zur Schadenanzeige (PDF)

 

Gefördert von

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Stiftung Deutsche Jugendmarke e. V.