Rechtliches
Rechtliche Grundlagen der nichtgewerbliche Kinder- und Jugendfilmarbeit
1. Der BJF und die nichtgewerbliche Kinder- und Jugendfilmarbeit
u Wie unterstützt der BJF Ihre nichtgewerbliche Kinder- und Jugendfilmarbeit?
Der Bundesverband Jugend und Film e.V. (BJF) ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der filmkulturellen Bildung insbesondere von Kindern und Jugendlichen im außerschulischen und schulischen Bereich. Zu diesem Zweck fördert der BJF u. a. Filmveranstaltungen mit qualitativ hochwertigen Filmen für junges Publikum, indem er Fachkräfte der Jugendarbeit, Lehrerinnen, Lehrer und interessierte Jugendliche darin unterstützt, solche Veranstaltungen zu organisieren. Dazu erwirbt der BJF Filme mit dem Recht zur nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung und bietet sie seinen Mitgliedern und ggf. weiteren Interessierten in seiner BJF-Clubfilmothek kostengünstig zur Entleihe oder zum Kauf an.
Vorführungen mit den Filmen aus dem Repertoire des BJF sollen Kindern und Jugendlichen ermöglichen, qualitativ hochwertige und ihrem Alter angemessene Filme gemeinschaftlich in Jugendarbeit oder Schule zu erleben, auch und vor allem da, wo es keine gewerblichen Kinos gibt, die ein ähnliches Programm bieten. Dadurch wird auch solchen Kindern und Jugendlichen die Teilhabe am Gemeinschaftserlebnis Film ermöglicht, die aus verschiedensten Gründen keinen Zugang zum Kino haben. Nichtgewerbliche Filmveranstaltungen sind nach dem Verständnis des BJF folglich keine Konkurrenz zu gewerblichen Filmtheatern, sondern ergänzen diese und tragen dazu bei, für die Kulturform Film in ihrer ganzen Vielfalt zu werben.
Viele Aspekte der nichtgewerblichen Filmarbeit wurden nie eindeutig oder zeitgemäß geregelt. Mit dieser Stichwortsammlung wollen wir Sie über inhaltliche, rechtliche und organisatorische Fragen zur nichtgewerblichen Filmarbeit informieren und Sie darin unterstützen, erfolgreich Filmveranstaltungen zu organisieren. Wir haben diese Informationen sehr sorgfältig und unter Hinzuziehung anwaltlicher Beratung erstellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir für die rechtlichen Bewertungen keine Gewähr übernehmen können.
u Sind nichtgewerbliche Filmveranstaltungen eine Konkurrenz für das Kino?
Manche Kinobetreiber*innen sehen nichtgewerbliche Filmveranstaltungen als Konkurrenz zu ihrem Filmprogramm. Diese Befürchtung trifft jedoch in den seltensten Fällen zu. In den Kinos laufen fast ausschließlich neue Filme, die für nichtgewerbliche Vorführungen noch gar nicht verfügbar sind. Zudem findet nichtgewerbliche Kinder- und Jugendfilmarbeit nach BJF-Verständnis vorwiegend dort statt, wo Kinder und Jugendliche aus räumlichen und/oder finanziellen Gründen keinen Zugang zum Kino haben. Zudem ergänzen nichtgewerbliche Vorführungen das Kinoprogramm in qualitativer Hinsicht, indem sie besonders hochwertige, aber daher wenig populäre Filme zeigen oder solche, die für bestimmte Zielgruppen gedacht sind, die von gewerblichen Kinos nicht erfasst werden. Insgesamt vermitteln nichtgewerbliche Vorführungen das gemeinsame Filmerlebnis und erschließen dadurch auch den Kinos ihr Publikum von morgen.
2. Rund um das Thema Urheberrecht
u Wo finde ich die urheberrechtlichen Grundlagen für Filmvorführungen?
Filme sind als persönliche, geistige Schöpfung urheberrechtlich geschützt, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Möchte man einen Film vorführen, d.h. durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar machen, benötigt man dafür die entsprechenden Nutzungsrechte des Rechteinhabers (sogenannte Lizenz) oder eine gesetzliche Erlaubnis (§§ 15, 19 Abs. 4 UrhG). Eine gesetzliche Erlaubnis in Form einer sogenannten Schrankenbestimmung kommt bei der Filmvorführung nur in sehr geringem Umfang in Betracht. So erlaubt § 60a UrhG die öffentliche Wiedergabe eines Films zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht-kommerziellen Zwecken nur in einem Umfang von 15 % des Werkes. In § 52 Abs. 4 UrhG ist die öffentliche Vorführung eines Filmwerkes explizit ausgenommen.
u Wie ist das mit den Nutzungsrechten an Filmen?
Lizenzgeber sind die Inhaber von Nutzungsrechten an Filmen. Das sind – meist in dieser Reihenfolge – Produktionsfirmen, Weltvertriebe, Verleiher, Fernsehanstalten, Home-Medien-Vertriebe oder Video-on-Demand-Portale. Die Nutzungsrechte an einem Film werden, jeweils getrennt nach Ländern und Nutzungsarten, insgesamt oder teilweise weiter verkauft.
Nichtgewerbliche Lizenznehmer, wie z. B. der BJF, erwerben die entsprechenden Nutzungsrechte von einem übergeordneten Lizenzgeber. Das kann der Produzent direkt sein, ein Weltvertrieb, der Kinoverleih in Deutschland, ein Fernsehsender oder ein Home-Medien-Vertrieb, wenn ein Film direkt auf DVD oder als Video-on-Demand veröffentlicht wird.
Oft erwirbt der BJF auch Filmrechte von anderen nichtgewerblichen Vertriebsfirmen, die also auch Lizenzgeber sein können. Dadurch kann der BJF seinen Mitgliedern ein breites Repertoire zu günstigen Konditionen anbieten.
u Warum erscheinen neue Filme erst nach einigen Monaten im nichtgewerblichen Verleih?
Die meisten Filme werden zuerst in gewerblichen Kinos vorgeführt. Erst wenn diese Auswertung abgeschlossen ist, werden Filme auch für nichtgewerbliche öffentliche Vorführungen freigegeben. Das ist erfahrungsgemäß sechs Monate nach Kinostart der Fall, wenn ein Film auf DVD oder Blu-ray-Disc erscheint, denn das sind derzeit noch die am meisten genutzten Vorführmedien.
Der zeitliche Abstand zwischen der Kinoauswertung eines Films und dessen Freigabe zur nichtgewerblichen und zur privaten Nutzung gewährleistet, dass Kinos exklusive Vorrechte an der Nutzung der Filme haben und Konkurrenz durch andere Nutzungsformen schon dadurch weitgehend ausgeschlossen ist.
Manche Filme kommen gar nicht erst in die Kinos, aber auch dann warten die Rechteinhaber ab, ob sich nicht doch ein Verleih findet. Erst wenn klar ist, dass es keine wirtschaftlich lukrativere Auswertung des Films geben wird, werden nichtgewerbliche Nutzungsrechte direkt vergeben. Oft müssen dann aber noch Partner gefunden werden, um eine deutsche Sprachfassung des Films herzustellen. Für den BJF allein wären die Kosten für eine Synchronisierung eines Spielfilms viel zu hoch. Daher bemühen wir uns schon frühzeitig um mögliche Partner (Arthouse-Kinoverleiher, Fernsehanstalten oder Home-Medien-Vertriebe), um gemeinsam den Rechteerwerb und die Nutzung eines Films in Deutschland (und manchmal auch in den deutschsprachigen Nachbarländern) zu organisieren.
u Wie werden Urheberrechtsverletzungen entdeckt und verfolgt?
Filmverleiher, aber auch Kinos, Agenturen und Organisationen wie die GVU nutzen vielfältige Wege, um Urheberrechtsverletzungen bei der Filmnutzung aufzuspüren und zu verfolgen. Findet z. B. ein Filmverleiher seinen Film in einer Ankündigung im Internet, so fragt er in der Regel den Veranstalter, woher dieser das Recht hat, den Film zu zeigen. Kann der Veranstalter keinen gültigen Rechteerwerb nachweisen, muss er mit zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen rechnen. Der Rechteinhaber hat in der Regel Anspruch auf Unterlassung (z.B. durch Abgabe einer Unterlassungserklärung) und Schadenersatz (typischerweise die Lizenzgebühr sowie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, bei der Gema kommen in der Regel Kontrollkosten in Höhe einer Lizenzgebühr hinzu). Hat der Veranstalter jedoch das Vorführrecht vom BJF oder einem anderen dazu befugten Rechteinhaber erworben und hält sich an die Lizenzbedingungen, ist das urheberrechtliche Problem damit geklärt.
2.1 Private / nicht-öffentliche / öffentliche Filmvorführungen
u Wann nutze ich einen Film "privat"?
In der Regel ist eine DVD aus dem Handel "nur zur privaten Nutzung" freigegeben. "Privat" bezeichnet eine Vorführung zuhause im Familien- und persönlichen Bekanntenkreis. Eine Filmvorführung in einem "Filmclub" ist also schon nicht mehr "privat", selbst wenn nur registrierte Clubmitglieder Zugang hätten.
u Kann ein Film in der Schule gezeigt werden?
Der Schulunterricht zählt nicht mehr zum privaten Bereich. Dennoch gehen manche Kultusministerien davon aus, dass Filmvorführungen innerhalb einer festen Schulklasse privat sind, da sich Schüler*innen und Lehrkraft schon lange kennen und daher in einer persönlichen Beziehung zueinander stehen. Diese Auffassung ist stark umstritten, wurde aber noch nie gerichtlich eindeutig geklärt. Unstrittig ist jedoch, dass Filmvorführungen mit Schüler*innen aus mehreren Klassen bzw. aus Kursen öffentlich sind und entsprechend lizenziert werden müssen.
Weitere Informationen: www.urheberrecht.de/schule/
Lizenzen für die Vorführung an Schulen können sowohl beim BJF als auch bei anderen nichtgewerblichen Verleihern (wie zum Beispiel den jeweils zuständigen Medienzentren) erworben werden.
u Was ist bei Open-Air-Vorführungen zu beachten?
Open-Air-Vorführungen haben sich in vielen Städten als populäre Sommer-Kulturveranstaltungen etabliert. Weil hier oft sehr viele Zuschauer*innen kommen und hohe Eintrittserlöse erzielt werden, geben viele Lizenzgeber ihre Filme nur auf kommerzieller Basis für Open-Air-Vorführungen frei. Beim BJF sind solche Beschränkungen im Katalog vermerkt.
u Was ist bei Filmvorführungen an Universitäten und Hochschulen zu beachten?
Filmvorführungen gehören an vielen Universitäten bzw. Hochschulen zum studentischen Kulturprogramm. Weil hier oft sehr viele Zuschauer*innen erreicht und z. T. hohe Eintrittserlöse erzielt werden, geben viele Lizenzgeber ihre Filme nur auf kommerzieller Basis für Vorführungen an Universitäten bzw. Hochschulen frei. Beim BJF sind solche Beschränkungen im Katalog vermerkt.
u Kann ich eine private DVD benutzen oder muss ich mir eine DVD des Verleihs zusenden lassen?
In den meisten Fällen kann eine eigene DVD benutzt werden, allerdings nur in Verbindung mit einer Vorführlizenz, mit der ein Rechteinhaber VORHER den Spieltermin schriftlich bestätigt hat.
2.2 Voraussetzungen der nichtgewerblichen Filmvorführung
u Wie ist nichtgewerblich definiert?
Leider gibt es keine feststehende Definition für den Begriff "nichtgewerblich" im urheberrechtlichen Kontext. Streng genommen darf die Vorführung keinem Erwerbszweck dienen, d.h. weder mittelbar noch unmittelbar dem betrieblichen oder gewerblichen Interesse des Entleihers dienen. Unerheblich ist dabei, ob der Betrieb insgesamt auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet ist oder nicht. Auch gemeinnützige oder staatliche Institutionen können daher einem Erwerbszweck nachgehen.
u Darf Eintrittsgeld verlangt werden?
Streng genommen darf für nichtgewerbliche Filmveranstaltungen keinerlei Eintritt erhoben werden; lediglich freiwillige Spenden sind zulässig. In manchen Fällen erheben Einrichtungen der Kinder- und Jugendfilmarbeit jedoch einen Kostenbeitrag, auch um die Wertigkeit der Filmveranstaltung zu unterstreichen. Ob dies im Einzelfall zulässig und dabei von der nicht-gewerblichen Lizenz umfasst ist, können wir nicht bewerten. In jedem Fall muss jedoch der Kostenbeitrag deutlich unter dem Preis einer Kinokarte liegen. In einer Ausschusssitzung der Filmförderanstalt vom 14. 06. 2002 wurden mindestens 2 € als "marktüblicher Eintrittspreis" festgelegt, bei Nicht-Abendvorstellungen von Kinder-, Jugend- oder Dokumentarfilmen gilt der Wert von 1,20 €. Selbst wenn man berücksichtigt, dass diese Werte bereits viele Jahre alt sind und eine erhebliche Kostensteigerung stattgefunden hat, sollte ein Kostenbeitrag maximal 2 € für Kinder bzw. Jugendliche und 3 € für Erwachsene betragen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass wir nicht garantieren können, dass eine Filmvorführung, für welche ein Kostenbeitrag erhoben wird, von der BJF-Lizenz gedeckt ist. Wir empfehlen daher ganz klar, keinerlei Kostenbeitrag oder ähnliches für die Filmvorführung zu verlangen.
u Werbung und Öffentlichkeitsarbeit - Was ist zulässig?
Zu den umstrittenen Fragen zählt das Verbot, für nichtgewerbliche Filmveranstaltungen öffentlich zu werben. Diese Auflage ist in vielen Lizenzverträgen für nichtgewerbliche Filmvorführungen enthalten und muss daher auch vom BJF über dessen Verleih- und Vertriebsbedingungen an die Nutzer weitergegeben werden. Gleichzeitig müssen aber Veranstalter, die das Recht zur nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung erworben haben, in der Lage sein, das Publikum ihrer Einrichtung in geeigneter Weise über das Programmangebot zu informieren. Im Folgenden geben wir dazu eine Orientierungshilfe:
Was ist zulässig?
- Ankündigung einer Filmveranstaltung mit Titelnennung per E-Mail-Verteiler an registrierte Nutzer*innen, ebenso in (gedruckten) Pfarrbriefen, Vereinsmitteilungen und anderen Medien, die dazu dienen, das Publikum Ihrer Einrichtung über Ihr Programm zu informieren.
- Ankündigung einer Filmveranstaltung mit Titelnennung auf Plakaten oder Handzetteln, so lange diese in Ihrer Einrichtung angebracht sind bzw. dort ausliegen.
- Ankündigung einer Filmveranstaltung mit Titelnennung in geschlossenen Facebook-Gruppen.
- Ankündigungen von Filmen, die nicht oder nicht mehr gewerblich angeboten werden, sind in der Regel unproblematisch. Aber Vorsicht! Auch viele unbekannte oder ältere Filme werden noch gewerblich verliehen – und zwar oft gerade von engagierten Verleihern, mit denen nichtgewerbliche Filmanbieter besonders eng zusammenarbeiten.
- Ankündigungen von Filmveranstaltungen in gedruckter Form oder online OHNE Titelnennung, z. B. in der Form: "Filmveranstaltung für Kinder ab 6 Jahren, nähere Informationen können unter Tel. 0815 oder per E-Mail an Kinderfilm@JugendzentrumMusterstadt.de erfragt werden."
Was ist strittig?
- Die Ankündigung einer Filmveranstaltung mit Titelnennung auf der eigenen (!) Website (z. B. www.JugendzentrumMusterstadt.de) wird von manchen Lizenzgebern beanstandet. Dagegen könnte man einwenden, dass das Lesen dieser Ankündigung voraussetzt, dass man sich zunächst für das Programm des Jugendzentrums Musterstadt interessiert, also zu dessen Publikum zählt. Zudem lässt sich die Vorstellung auch durch gängige Suchmaschinen nicht einfach finden, denn gibt man lediglich einen Filmtitel als Suchwort an, wird die jeweilige Vorführung kaum unter den relevanten Suchergebnissen erscheinen. Die Ankündigung auf der eigenen Website ist daher eher mit einem Aushang am Schwarzen Brett im Jugendzentrum gleichzusetzen, wobei es auch Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit möglich sein muss, zeitgemäße Veranstaltungsankündigungen zu nutzen. Diese Argumentation greift aber natürlich nicht mehr, wenn die Ankündigung auch auf der Website "Kino im Landkreis Musterstadt" steht, denn dann zielt die Ankündigung auf einen weit größeren Publikumskreis ab.
- Umstritten sind auch Ankündigungen in der Presse. Der Verband der Filmverleiher untersagt z. B. in seinem "Merkblatt zur öffentlichen Vorführung, Wiedergabe und Bewerbung von Filmwerken" für seine Filmvorführung "durch Anzeigen, redaktionelle Texte, Flugblätter, Programmhefte, Internetauftritte u.ä. öffentlich zu werben." Diese Auflage findet allerdings ihre Grenze in der Pressefreiheit: jede*r Redakteur*in darf veröffentlichen, was sie oder er für richtig hält. Dennoch ärgern sich Kinobetreiber*innen, dass sie für die Ankündigung ihres Kinoprogramms im Anzeigenteil der Zeitung viel Geld bezahlen müssen, während das Programm des benachbarten Jugendhauses aufgrund dessen guten Kontaktes zur wohl gesonnenen Lokalpresse im (kostenlosen) redaktionellen Teil empfohlen wird.
Hier – wie in allen anderen möglichen Konfliktfällen – raten wir dazu, sich einvernehmlich abzusprechen. Kinos und nichtgewerbliche Filminitiativen sollten einander ergänzen. Gegeneinander zu arbeiten macht weder Spaß noch kann das lange funktionieren.
Unzulässig ist:
- Öffentliche Werbung mit Titelnennung, z. B. in Form von bezahlten Anzeigen;
- Ankündigungen mit Titelnennung in überregionalen Medien, z. B. Veranstaltungskalendern, Kulturportalen o. ä., die deutlich über den Einzugsbereich der Spielstelle hinausgehen;
- Ankündigung einer Filmveranstaltung mit Titelnennung per Handzettel und/oder Plakat außerhalb des unmittelbaren Einzugsbereichs der Spielstelle, also z. B. in Kneipen, Supermärkten o.ä.
Schließlich:
Nennen Sie Ihre Veranstaltung möglichst nicht "Kino" o. ä., besonders wenn es ein gewerbliches Kino in der Nähe gibt und Ihr Vorführraum ein Mehrzwecksaal mit Stapelstühlen oder alten Sofas ist. Das Kino ist ein besonderer Ort und das soll er auch bleiben.
u Kann eine nichtgewerbliche Filmvorführung in einem Kino stattfinden?
Filme der BJF-Clubfilmothek oder von anderen nichtgewerblichen Verleihern dürfen in der Regel nicht in Kinos gezeigt werden. Ausnahmen sind z. B. dann möglich, wenn eine Schule oder eine Jugendeinrichtung das Kino für eine Vorführung mietet, der/die Kinobetreiber*in also nur den Raum stellt und die Filmvorführung mit seinem sonstigen Kinobetrieb nichts zu tun hat. Aber auch dann haben die Veranstalter*innen von nichtgewerblichen Vorführungen die weiteren, hier beschriebenen Regeln der nichtgewerblichen Filmarbeit (Werbung, Eintrittsgeld etc.) zu beachten.
u Zählen Kommunale Kinos zur nichtgewerblichen Filmarbeit?
Eine Zwitterstellung nehmen kommunale Kinos oder sog. Vereinskinos ein, die ihre Arbeit einerseits als nichtkommerziell verstehen, aber andererseits Eintrittsgeld verlangen und für ihr Programm werben. Klar ist, dass auch solche Kinos ihre Filme zunächst von einem gewerblichen Kinoverleih beziehen. Allerdings gibt es viele Filme, die gerade für den Bereich der engagierten kommunalen Kinos interessant sind, die aber gar nicht im gewerblichen Verleih angeboten werden. In solchen Fällen muss der betroffene Lizenzgeber, also z. B. der BJF, ggf. in Abstimmung mit seinem Lizenzgeber, prüfen, ob eine Vorführung in kommunalen oder ähnlichen Kinos durch seine Nutzungsrechte abgedeckt und damit möglich ist. In Zweifelsfällen steht die BJF-Geschäftsstelle gerne mit näheren Informationen zur Verfügung.
2.3 Gema
u Warum auch noch Gema-Gebühren zahlen?
Zusätzlich zu den Filmrechten haben die an den Filmen beteiligten Komponist*innen das Recht, für die Vorführung ihrer Musik vergütet zu werden. Als Verleiher können wir nur die Rechte an der Filmmusik bis zu Ihrem Abspielgerät ablösen. Für den Weg der Filmmusik von den Lautsprechern in Ihrem Vorführsaal zu den Ohren Ihres Publikums erhebt die Gema eine zusätzliche Gebühr.
Nähere Infos: www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/
u Wie kann ich mit dem BJF-Rahmenvertrag Gema-Gebühren reduzieren?
Für seine Mitglieder hat der BJF 2019 einen Rahmenvertrag mit der GEMA abgeschlossen. Zusätzlich zu den 15 % Rabatt der GEMA für nichtgewerbliche Veranstaltungen erhalten BJF-Mitglieder damit einen weiteren Rabatt von 20 % auf die GEMA-Gebühr.
GEMA-Gesamtvertrag für BJF-Mitglieder
Auch andere Organisationen haben bereits einen Rahmenvertrag mit der Gema. Das betrifft die meisten Schulen, Jugend- oder Kulturämter, Kirchengemeinden etc. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob die eigene Einrichtung bereits einen solchen Rahmenvertrag hat, in den die nichtgewerblichen Filmvorführungen aufgenommen werden können.
3. Altersempfehlungen
u Welche Filme für welche Altersgruppe? Was bedeuten die FSK-Freigaben?
Die Freigaben der FSK sind verbindliche Vorgaben, die nicht unterschritten werden dürfen. Sie sollen Kinder schützen. Ein Filmerlebnis ist oft mit starken Emotionen verbunden und die können bei Kindern durchaus verstörend wirken. Daher sind die FSK-Freigaben keine Empfehlungen.
u Was bedeuten die BJF-Altersempfehlungen?
Die BJF-Altersempfehlungen basieren auf unseren Erfahrungen, ob ein Film für Kinder geeignet ist, ob er Kindern gefallen kann und ab welchem Alter Kinder der Filmhandlung überhaupt folgen können. Allerdings gibt es auch hier noch Unterschiede: Medienerfahrene Kinder erleben Filme anders als solche, die z. B. im Alter von acht Jahren erstmals einen Film im Kino sehen. Die BJF-Altersempfehlungen sind daher als Mittelwert zu verstehen und können ggf. nach oben oder unten variiert werden – so lange die FSK-Vorgabe eingehalten wird.
4. Weitere Informationsquellen
Vision Kino:
www.wer-hat-urheberrecht.de
Kinofenster:
www.kinofenster.de/themen-dossiers/aktuelles-dossier/dossier-urheberrecht-einfuehrung/
www.kinofenster.de/themen-dossiers/aktuelles-dossier/dossier-urheberrecht-ueberblick-gesetzesnovelle/
Verband der Filmverleiher:
AllScreens
Filme im Unterricht:
www.filme-im-unterricht.de
Viele Aspekte der nichtgewerblichen Filmarbeit wurden nie eindeutig oder zeitgemäß geregelt. Mit dieser Stichwortsammlung wollen wir Sie über inhaltliche, rechtliche und organisatorische Fragen zur nichtgewerblichen Filmarbeit informieren und Sie darin unterstützen, erfolgreich Filmveranstaltungen zu organisieren. Wir haben diese Informationen sehr sorgfältig und unter Hinzuziehung anwaltlicher Beratung erstellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir für die rechtlichen Bewertungen keine Gewähr übernehmen können.